Satzung

S A T Z U N G

Tennisclub Bad Wildbad e.V.

 

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein ist der Nachfolger der Tennisabteilung im TSV Wildbad e.V., er führt nach seiner Gründung den Namen Tennisclub Bad Wildbad e.V. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung seiner Mitglieder, insbesondere des Tennissports. Hierbei kommt der Jugendförderung besondere Bedeutung zu.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §51 ff AO. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder verwirklicht. Der Verein stellt hierfür seine Anlagen zur Verfügung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzlichen Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und des Württembergischen Tennisbundes e.V. sowie des für ihn örtlich zuständigen Sportkreises Calw e.V. Er und seine Mitglieder anerkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und des Württembergischen Tennisbundes.
  7. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

§3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Der Verein besteht aus:
  • Aktiven Mitgliedern
  • Passiven Mitgliedern
  • Jugendlichen Mitgliedern
  • In Ausbildung befindlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
  3. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für sie gilt die Jugendordnung des Vereins.
  4. In Ausbildung befindliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungsverhältnis stehen, noch in schulischer Ausbildung stehen oder einem Studium nachgehen. Die Ausbildung bzw. der Abschluss der Ausbildung ist im Verein unaufgefordert zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres mitzuteilen.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Die Mitglieder anerkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

 

 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
  3. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.

 

 

§5

Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Ordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Passive Mitglieder und Gäste können gegen eine Gebühr die Einrichtungen des Vereins benutzen.
  3. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.
  4. Jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind bei der Wahl des Vorstandsmitgliedes Jugend stimmberechtigt.

 

 

 

§6

Pflichten der Mitglieder

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteresse zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vorstand bei den sich aus der Zielsetzung ergebenen Aufgaben zu unterstützen. (Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten).
  4. Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.

 

 

§7

Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Arbeitsstunden, Gebühren

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Arbeitsstunden werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese Festlegungen sind in der Beitragsordnung dokumentiert.
  2. Wenn nichts anderes festgelegt wird, ist die Aufnahmegebühr nach schriftlicher Bestätigung der Mitgliedschaft fällig.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Jahres beginnt oder endet.
  4. Umlagen können nur mit einer Zweckbindung beschlossen werden.

 

 

§8

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

 

 

§9

Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
  2. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekanntgemacht.

 

 

§10

Organe

Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand bzw. Vorstandsgremium
  • Ausschuss

 

 

§11

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • die Satzungsänderungen
    • die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
    • die geänderte Beitragsfestsetzung
    • die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes
    • die Ausschließung eines Mitglieds
    • die Auflösung des Vereins
  1. Jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat.
  3. Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und die Einberufung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist unter einer Frist von mindestens 4 Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung muss in der Samstagsausgabe der Zeitung „Wildbader Anzeigenblatt“ veröffentlicht werden.
  4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur einem Mitglied widersprochen wird.
  5. Eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds ist, eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins. Eine Zweckänderung bedarf einer Mehrheit von 4/5. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

§ 12

Vorstand

„Gleichberechtigter Vorstand als Gremium“

  1. Den Vorstand bilden vier bis zehn gleichberechtigte Mitglieder. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich gemacht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen. Die Vorstandsmitglieder können für die Erledigung der Aufgaben dem Hauptausschuss die Bildung von Ausschüssen und Ausschussmitglieder vorschlagen.

 

  1. Das Gremium führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

 

  1. Alle Gremiumsmitglieder haben eine gleichgewichtete Stimme. Für die Beschlussfassung gilt §28 BGB, Abs. 1, in Verbindung mit §32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt. 

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom „Vorstandssprecher“ und dem „Vorstandsmitglied der Finanzen“ im Sinne von § 26 BGB vertreten. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

  1. In das Gremium können nur Mitglieder gewählt werden, die das passive Wahlrecht besitzen. Die Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Gremiums werden in der Mitgliederversammlung in offener oder auf Antrag in geheimer Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vertretungsvorstand (Vorstandssprecher und Vorstand für Finanzen) bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neues Gremium bzw. ein neuer Vorstand gewählt wird.

 

§ 13

Ausschuss

Dem Ausschuss gehören neben den Mitgliedern des Gremiums zusätzlich die Mannschaftsführer an. Die Ausschussmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt oder bestätigt. Sie werden jeweils für 2 Jahre gewählt.

 

 

 

 

 

§14

Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer
  2. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Kassenführung und Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Diese Prüfung ist durch 2 Kassenprüfer vorzunehmen. Die Kassenprüfer gebender Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
  3. Den Kassenprüfern. Ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

 

 

§15

Ehrungen

Personen mit besonderen Verdiensten um den Verein oder den Tennissport können geehrt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.

 

 

§16

Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung sind folgende Ordnungen erforderlich:
  • Beitragsordnung
  • Ehrenordnung
  • Spiel- und Platzordnung
  • Jugendordnung
  1. Mit Ausnahme der Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

 

 

§17

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung hat 4 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen, die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist hier bei den Mitgliedern anzukündigen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dies
  • vom Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder entschieden wurde oder
  • von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist eine 2. Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit „ja oder nein“ erfolgen.

§18

Haftpflicht

Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportanlagen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. 

§19

Liquidatoren

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.

§20 

Vermögensanfall

Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Wildbad, die es unmittelbar und ausschließlich für den in §2 genannte Zwecke zu verwenden hat.

§21

Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung im Sinne der Satzung abzuändern.

 

§ 22 

Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. 
  3. Eine Datenschutzordnung kann vom Vorstandsgremium verabschiedet werden.

 

 

Bad Wildbad, 30.04.2018